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| Allgemeine Geschäfts-
und Lieferungsbedingungen |
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge
werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten
unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch
vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei
Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk.
Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und
sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt
werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches
gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden
Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich
nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt
der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet
der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene
Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung
des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit
des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen
in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis
beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlt der Auftraggeber binnen
10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis
einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“)
nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der
Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben,
wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht
verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers
als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung
sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen
erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber
ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer
der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens
vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung
möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten
Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369
HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber
kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen
Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung
zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/
Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem
Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden,
es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar
nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger
vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports
der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist
eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der
Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich
die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb
des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen
Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach
unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist
der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung
entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens
im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner
der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert
der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und
in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als
Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält
in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer
auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum
gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von
einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte
Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst
nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt
die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der
Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige Abweichungen vom Original nicht
beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen
sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem
Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel,
die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des
Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten)
durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen
Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer
ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000
kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg
auf 15 %.
VII.Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht – bei vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, – bei leicht
fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des
Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im
Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit des Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen
Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit
der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und
Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme
der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche
in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies
gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche
der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des
geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere
Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber
oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen
die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat
dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische
Arbeiten Verträge über regelmäßig
wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet
allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse,
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 8/2002
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